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Grundstückskaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde – städtebaulicher Vertrag

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OLG München – Az.: 1 U 3490/09 – Urteil vom 10.12.2009

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.05.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Rückauflassung der Grundstücke Fl.Nr. …30/4, …30/5, …30/6, …30/7 und …80/7 der Gemarkung E. Zug um Zug gegen Auflassung des Grundstückes Fl.Nr. …80/8 der Gemarkung E. und Zahlung von 37.074,78 €.

Die Beklagte erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.1999 die Grundstücke, deren Rückübertragung die Kläger verlangen. Unter Ziffer II. des Kaufvertrages ist vermerkt, dass die Veräußerung zur Vermeidung einer Enteignung bzw. Besitzeinweisung erfolgt. Des Weiteren ist dort festgehalten, dass für einen Teil der veräußerten Flächen der Besitzübergang erst dann erfolgt, wenn wesentliche bauliche Veränderungen an den Außenwänden der auf den Grundstücken bestehenden Bebauung vorgenommen werden. Es wurde ein Kaufpreis von 25,– DM pro Quadratmeter vereinbart (Ziffer V.). Unter Ziffer VII. ist geregelt, dass die Kläger berechtigt sind, die Vertragsflächen bis zur Inanspruchnahme durch die Beklagte unentgeltlich zu nutzen.

Gleichfalls am 29.07.1999 wurde zwischen den Parteien ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. In der Vorbemerkung ist dargelegt, dass im verfahrensgegenständlichen Gewerbegebiet, obwohl die bestehenden Baurechte erst etwa zur Hälfte ausgenutzt sind, ein Verkehrskollaps droht und die Beklagte deshalb bisher nicht ausgenützte Baurechte aufgehoben hat. Neue Baurechte können nur noch ausgewiesen werden, wenn dem eine entsprechende Erweiterung der Verkehrskapazität gegenübersteht. Da die Beklagte nicht in der Lage ist, die Erstellung einer Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz vollständig aus eigenen Mitteln zu bezahlen, ist Voraussetzung für eine Ausweisung von Baurechten der Abschluss entsprechender städtebaulicher Verträge, durch die die Aufbringung eines angemessenen Anteils an den Kosten für die Herstellung neuer Verkehrswege durch die Grundeigentümer sichergestellt wird. Die Kläger verpflichteten sich zu einer Zahlung von 800.000,– DM.

Die Kläger haben im ersten Rechtszug vorgebracht, dass […]


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