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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch Pflichtteilsergänzung mangels wirksamer Pflichtteilsentziehung

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LG Landshut – Az.: 54 O 2287/12 – Urteil vom 04.03.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 32.785,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2012 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 87 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 13 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 243.741,16 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod seines Vaters gegen seine Brüder, die beiden Beklagten, geltend.

Der Kläger ist der Bruder der beiden Beklagten. Die Vater der Parteien, Herr M. senior (im Folgenden Erblasser) beerbte seine Ehefrau nach deren Tod am 14.06.1997 als Alleinerbe.

Nach dem Tod der Mutter machte der Kläger gegen seinen Vater Pflichtteilsansprüche gerichtlich geltend. Dieses Verfahren war vor dem Landgericht Landshut unter dem Aktenzeichen 54 O 1453/00 anhängig. In diesem Verfahren einigten sich die Parteien dahingehend, dass der Kläger (auch wegen anderer Ansprüche) vom Vater 250.000,- DM erhält. Damit sollten sämtliche erbrechtlichen Ansprüche nach dem Tod der Mutter des Klägers abgegolten sein. Ausdrücklich unberührt blieben erbrechtliche Ansprüche des Klägers nach dem Tod des Vaters.

Bereits mit notariellem Testament vom 10.06.1999 (Anlage K 2) setzte der Erblasser die beiden Beklagten zu gleichen Anteilen als Erben ein. Gleichzeitig entzog er dem Kläger den Pflichtteil und begründete dies mit einer Körperverletzung am 16.08.1998 gegen 20 Uhr.

Am 09.04.2004 errichtete der Erblasser ein erneutes notarielles Testament (Anlage K 3), in welchem er das Testament vom 10.06.1999 ausdrücklich aufrecht erhielt und die Pflichtteilsentziehung gegenüber dem Kläger wiederholte und auf eine dem Testament beiliegende Strafanzeige verwies.

Bereits am 19.04.2004 errichtete der Erblasser ein weiteres notarielles Testament (Anlage K 4), in welchem er die beiden vorhergehenden Testamente ausdrücklich aufrecht erhielt und den Sachverhalt für die Pflichtteilsentziehung gegenüber dem Kläger weiter präzisierte. Des Weiteren enthielt dieses Testament folgenden Passus:
„3. Bestätigung
Ich bestätige, dass ich von meinen Söhnen – und – M. je einen Betrag von 13.000,- € erhalten habe darlehensweise, damit ich die Summe von 250.000,- DM aus dem gerichtlichen Verg[…]


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