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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab

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VG Köln – Az.: 22 K 3112/20 – Urteil vom 10.08.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger und sein älterer Bruder, der Beigeladene, streiten über ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Friedhof der Beklagten.

Der Vater des Klägers verstarb am 00.00.0000. Anlässlich der Beisetzung erwarb die Mutter des Klägers am 00.00.0000 bei der Beklagten das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab auf dem Waldfriedhof P. (Feld Nr. O – 00) für die Dauer von 20 Jahren. Die Beklagte händigte ihr dazu eine entsprechende Urkunde über die Erteilung des Nutzungsrechts aus.

Am 00.00.0000 verstarb auch die Mutter. Der Beigeladene beauftragte noch am selben Tag im eigenen Namen schriftlich die Friedhofsverwaltung der Beklagten mit der Beisetzung der Totenasche in dem Urnenwahlgrab O – 00, gab dazu im eigenen Namen eine Kostenübernahmeerklärung ab und beglich nachfolgend die Beisetzungsgebühren. Daraufhin führte die Beklagte den Beigeladenen als neuen Nutzungsberechtigten des Urnenwahlgrabes.

Erstmals am 30.11.2018 wandte sich der Kläger fernmündlich mit dem Anliegen einer Nutzungsrechtsübertragung an die Beklagte. Ihm wurde ein entsprechendes Antragsformular mit dem Hinweis übersandt, dass dies für eine Umschreibung auch von dem bisherigen Nutzungsberechtigten, dem Beigeladenen, unterschrieben werden müsse. Der Kläger leitete das Formular dem Beigeladenen zur Unterschrift zu.

Mit E-Mail-Schreiben vom 14.01.2019 legte der Kläger einen Auszug aus einem mit dem Beigeladenen geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag über den Nachlass der Eltern („Hälftige Erbberechtigung“) vom 05.06.2018 vor. Darin heißt es in § 3:

„[Der Kläger] übernimmt die Grabpflege und -auflösung des Elterngrabes auf dem Waldfriedhof in L. P. und alle weiteren Kosten, die mit dem Grab in Verbindung stehen. Hierfür zahlt [der Beigeladene] an [den Kläger] eine einmalige Pauschale von … EUR. Gemäß Satzung [der Beklagten], Stand Feb. 2018 kostet die Grabauflösung … EUR. Ein Angebot hierzu gibt es nicht.“

Mit Schreiben vom 08.02.2019 wandte sich die Beklagte an den Beigeladenen u[…]


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