LG Saarbrücken – Az.: 2 O 97/10 – Urteil vom 24.03.2011
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Sparbuch zu dem S-Geldmarktkonto bei der Sparkasse S., Konto-Nr. … (Konto-Nr. alt: …) herauszugeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Sparbuch zu dem S-Rendite-Sparen bei der Sparkasse S., Konto-Nr. … (Konto-Nr. alt: …) herauszugeben.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht mit der Klage die Herausgabe zweier Sparbücher geltend. Diese lauteten ursprünglich auf den verstorbenen Vater des Klägers, Herrn … Der Kläger ist Erbe seines verstorbenen Vaters geworden. Die Beklagte ist die Mutter des verstorbenen … und Großmutter des Klägers. Sie ist im Besitz der zum Nachlass gehörenden Sparbücher.
Auf dem Sparbuch bei der Sparkasse S., Konto-Nr. … war zum Todestag des Erblassers ein Sparguthaben in Höhe von 31.985,– Euro angespart. Auf dem Sparbuch mit der Konto-Nr. … befand sich am Todestag ein Sparguthaben in Höhe von 14.676,– Euro. Mit Schreiben vom 27.07.2010 an die Beklagte forderte der Kläger diese auf, bis zum 10.08.2010 die von ihr innegehaltenen Sparbücher/Sparurkunden an den Kläger herauszugeben.
Eine Herausgabe durch die Beklagte erfolgte nicht. In einem Gerichtsverfahren umgekehrten Rubrums (Landgericht Saarbrücken, Az.: 9 O 101/09) nahm die hiesige Beklagte den hiesigen Kläger zunächst auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 89.436,26 Euro und nach teilweiser Rücknahme auf Zahlung eines Betrages von 80.511,48 Euro in Anspruch.
Zur Begründung ihres Zahlungsanspruchs trug sie in diesem Verfahren umgekehrten Rubrums vor, sie habe dem verstorbenen Erblasser, Herrn …, einen Geldbetrag mindestens in Höhe dieses Betrages als Darlehen gegeben. Zur Absicherung dieses Darlehens habe ihr der Erblasser sodann die hier streitgegenständlichen Sparbücher übergeben.
Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 23.09.2009 (Az.: 9 O 101/09) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Klägerin (=[…]