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Wann liegt eine Unrichtigkeit des Protokolls im Sinne des § 164 ZPO vor?

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 59/19 – Beschluss vom 23.12.2020

Der Antrag der Klagepartei auf Berichtigung des Protokolls des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30.06.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Ein Beschluss über die Ablehnung der Berichtigung des Protokolls kann in dem hiesigen Fall allein von dem vorsitzenden Richter getroffen werden, da ein Protokollführer nicht hinzugezogen worden war und es auch nicht um die Behebung eines Übertragungsfehlers vom Tonträger geht (Wendtland, in: BeckOK ZPO, 38. Edition vom 01.09.2020, § 164 ZPO, Rn. 14.1).

Der Antrag der Klägerin auf Protokollberichtigung wird zurückgewiesen, weil hier sogar unbestritten ist, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 beurkundete persönlichen Daten der jeweiligen Zeugen jeweils richtig in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurden.

Unrichtigkeiten eines Protokolls können zwar grundsätzlich nach § 164 ZPO berichtigt werden (BGH, Beschluss vom 14.07.2004, Az.: XII ZB 268/03, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 214; BAG, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 3 AZB 64/08, u.a. in: NJW 2009, Seite 1161; BAG, Urteil vom 11.12.1964, Az.: 1 AZR 55/64, u.a. in: NJW 1965, Seite 931; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.06.1997, Az.: 7 W 45/97, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 173).

Der § 164 ZPO setzt aber voraus, dass das Protokoll unrichtig ist, also sein Inhalt (§ 160 ZPO) nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 133/12, u.a. in: NJW 2014, Seite 1304; BAG, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 3 AZB 64/08, u.a. in: NJW 2009, Seite 1161).

Erfasst werden damit zunächst alle formellen und sachlichen Fehler oder Unvollständigkeiten (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, Seite 863) des Protokolls. Maßgeblich ist allein, ob die in der Sitzungsniederschrift getroffenen Feststellungen vom tatsächlichen Geschehen in der Verhandlung abweichen (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 133/12, u.a. in: NJW 2014, Seite 1304; BAG, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 3 AZB 64/08, u.a. in: NJW 2009, Seite 1161).

Ist das jedoch nicht der Fall, weil der protokollierte Vorgang tatsächlich so erfolgt ist, scheidet eine Berichtigung des deshalb zutreffenden Protokolls dann aber auch schon aus diesem Grunde aus (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 133/12, u.a. in: NJW 2014, Seite 1304; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2018, Az.: 13 UF 155/17, u.a. in: NJ 2019, Seite 32).

Eine Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift liegt nämlich selbst dann nicht vor, wenn in der Sitzung etwaig un[…]


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