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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist bei Alkoholerkrankung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 15 Sa 2498/18 – Urteil vom 24.07.2019

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2018 – 17 Ca 3724/18 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sein Ende gefunden hat.

Die am ….1967 geborene Klägerin ist seit dem 15. August 1991 bei der beklagten Gewerkschaft als Verwaltungsangestellte gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.128,00 € beschäftigt. Sie ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Die Klägerin ist alkoholabhängig. Vom 02.10.2014 bis 25.12.2014 führte sie eine Entwöhnung durch. In diesem Jahr war sie an 242 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2015 war die Klägerin 185 Arbeitstagen arbeitsunfähig. Am 01.12.2015 trat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe“ (GBV Sucht) in Kraft, die ein Gesprächsmodell in 5 Stufen vorsieht (Anl. B5, Bl. 32ff der Akte).

In den Jahren 2016 und 2017 war die Klägerin durchgängig erkrankt. Unter dem

14.01.2016 wurden der Klägerin 2 Abmahnungen zugesandt (Kopie Bl. 57 der Akte), wobei die Klägerin bestreitet, eine der beiden Abmahnungen erhalten zu haben. Am 11.04.2016 brach die Klägerin eine Entziehungskur ab. Am 22.08.2016 fand ein so genanntes 3. Gespräch auf Basis der GBV Sucht statt. Mit Schreiben vom 21.10.2016 wurde die Klägerin zu einem 4. Gespräch am 18.11.2016 eingeladen. Über den Betriebsrat ließ die Klägerin mitteilen, dass sie nicht kommen werde. Am 02.03.2017 wurde die Klägerin erneut zu einem 4. Gespräch am 23.03.2017 eingeladen. Hierzu erschien sie nicht. Am 21.04.2017 fand ein 5. Gespräch statt. Am 14.06.2017 begann die Klägerin eine Entwöhnungstherapie, die bis zum 12.10.2017 andauerte.

Vom 16.10.2017 bis 04.01.2018 wurde mit der Klägerin ein Praktikum zur Eingewöhnung durchgeführt. Am 05.01.2018 nahm die Klägerin ihre Arbeit wieder auf. Ab dem 15.01.2018 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Am 22.01.2018 lieferte der Sohn der Klägerin diese wegen Alkoholmissbrauchs in eine Klinik ein.

Mit der Klägerin fanden Gespräche zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) am 29.04.2014, 15.01.2015, 24.03.2015 und 21.02.2017 statt. In der Zeit von September 2014 bis Oktober 2017 wurde die Klägerin insgesamt 16 Mal stationär im Krank[…]


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