AG Köln – Az.: 120 C 75/20 – Urteil vom 19.01.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 24,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 169,62 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 495a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung von jeweils 24,77 € gegen die Beklagte aus Artt. 5 Abs. 1 a, 8 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung).
Danach schuldet das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung eines von ihr durchzuführenden Fluges dem Fluggast nach seiner Wahl Erstattung der Flugscheinkosten. Die Beklagte ist ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Vorschrift. Sie hat die gebuchten Flüge annulliert. Die Kläger haben ihr Wahlrecht nach Art. 8 Nr. 1a) Fluggastrechteverordnung ausgeübt. Die Beklagte schuldet die Zahlung von 1.410,47 € abzüglich der bereits erstatteten 1.360,94 €.
Die Flugscheinkosten betragen hier 1.410,47 €, Wird ein Dritter als Vermittler bei der Buchung tätig und vereinnahmt eine Provision für die Vermittlertätigkeit, ist bei der Berechnung der Flugscheinkosten folgendes zu beachten: Der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, schließt die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens ein, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12.09.2018, C-601/17; BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 17. Ed. 1.1.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 3a). Handelt es sich demnach um eine Provision eines dazwischen geschalteten Unternehmens, hängt die Erstattungsfähigkeit von der weiteren, von Anspruchsteller darzulegenden Tatsache ab, dass die Provision vereinbart oder genehmigt wurde. Handelt es sich dagegen bei dem auf dem Flugschein ausgewiesenen Betrag um den reinen Ticketpreis und wurde keine Provision gewährt, ist von Erstattungsfähigkeit des gesamten Betrags au[…]