AG Lemgo -Â Az.: 12 VI 661/19 -Â Beschluss vom 23.01.2020
In dem Rechtsstreit … wird der Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 08.07.2019 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 193.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat als Bruder des o. g. Verstorbenen beantragt, im Erbschein als Alleinerbe ausgewiesen zu werden. Alleinerbe wäre er nur, wenn die Ehefrau nicht Erbe des Verstorbenen und gem. § 1933 BGB vom Ehegattenerbrecht ausgeschlossen wäre.
Nach Ãberzeugung des Gerichts liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Ehefrau ist nach der Vorschrift des § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB Erbin neben dem Betroffenen. Daher war der Antrag zurückzuweisen.
Ein Ausschluss des gesetzlich begründeten Ehegattenerbrechts ist nicht gegeben. Gründe hierfür lägen nach der Vorschrift des § 1933 BGB nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers a) die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und b) der Erblasser die Scheidung der Ehe beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
a) Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gem. § 1565 BGB geben. Nicht nur während des Scheidungsverfahrens. Die Ehe der Beteiligten ist nach dem Zerrüttungsprinzip zu beurteilen. Sie war während des Scheidungsverfahrens gescheitert und blieb es. Die Akte bietet dafür trotz der Argumente der Ehefrau des Verstorbenen und ihrer Verteidigung aus Sicht des Sachbearbeiters keine anderen Anhaltspunkte:
Die Lebensgemeinschaft bestand seit Mai 2001 nicht mehr, vgl. die Begründung des Scheidungsantrages. Die Lebensgemeinschaft wurde auch nie wieder hergestellt. Dieser Tatsache wurde in den Schriftsätzen beider Seiten zur Nachlassakte und auch bei Anhörung der im Scheidungsverfahren 2008 und 2009 tätigen Prozessbevollmächtigten nicht widersprochen.
Die Zeugenaussage der Frau (Tochter der Ehefrau), dass ihre Mutter seit dem Jahr 2003 bis zum Tod des Erblassers mit diesem immer wieder in Kontakt war, sie im Jahr 2006 einen gemeinsamen Urlaub verbracht haben, sie bis 2001 zusammen am Haus in gearbeitet und sich öfters Geschenke gemacht haben, ist rechtlich in Bezug auf die Scheidungsvoraussetzungen nicht von Belang. Objektiv lebten die Eheleute getrennt und eine Bereitschaft, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen, bestand nicht – weder von der einen noch von der anderen Seite. Jedenfalls ist dies weder aus der Scheidungsakte noch aus den Vorträgen der Beteiligten noch aus der Zeugenaussage zu entnehmen. Alles andere wÃ[…]