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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässiges Zulassen der Inbetriebnahme eines Betriebsfahrzeugs mit Mängeln

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AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4211 Js 1018/22 – Urteil vom 15.03.2022

In dem Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Landstuhl aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.03.2022 für Recht erkannt:

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines LKW, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beeinträchtigt wurde, zu einer Geldbuße von 270 EUR verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 24 StVG, 31 Abs. 2, 69a StVZO, 189.2.1 BKat
Gründe:
I.

Der Betroffene war auf eigenen Antrag von der Pflicht des persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung entbunden worden. Er ist verkehrsrechtlich mit einem Geschwindigkeitsverstoß vorbelastet (1.7.2019, 70 EUR, RK 23.8.2019). Weitere Angaben zur Person hat die in Untervollmacht vertretungsberechtigte Verteidigerin im Termin nicht gemacht. Aus dem auszugsweise verlesenen Schriftsatz des Verteidigers vom 9.12.2021 (Bl. 68 ff. d.A.), auf den sich die Unterbevollmächtigte bezogen hat, ergibt sich, dass der Betroffene Geschäftsführer der Firma pp. ist, welche die Halterin des verfahrensgegenständlichen LKW mit Auflieger, Kz. pp. ist. Die Firma verfügt über einen Fuhrpark von ca. 300 Fahrzeugen, deren Wartung an die Firma pp. ausgelagert ist. Zudem hat der Verteidiger in diesem Schriftsatz mitgeteilt (Bl. 69 d.A.), dass die Fahrzeuge im Betrieb regelmäßig einer internen Kontrolle unterzogen werden. Später (Bl. 85 ff. d.A.) hat er im Schriftsatz, auf den sich die Unterbevollmächtigte bezogen hat, vorgetragen, dass die Fahrzeugkombination am 1.3.2021 ohne Mangelbefund die Hauptuntersuchung bestanden habe, sich bei der Nachuntersuchung nach der Kontrolle am 7.7.2021 herausgestellt hatte, dass ein Bremssattel fest geworden war, was der Fahrer so nicht habe erkennen können und auch den Betroffenen kein Vorwurf treffen könne.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellungen treffen können:

Am 7.7.2021 fuhr die Fahrzeugkombination mit dem Kennzeichen pp., Auflieger pp., auf der BAB6 FR Saarbrücken, gesteuert durch den Zeugen pp., und wurde bei km 644 auf dem Parkplatz „Am Glan“ kontrolliert. Die Kontrolle wurde durchgeführt von den polizeilichen Zeugen pp. und pp., die dem Gericht aus verschiedenen früheren Verfahren bekannt sind, insbesondere was ihre Erfahrung mit LKW-Kontrollen bzw. beim Kfz-Meister pp. die Erfahrung mit technischen Überprüfungen angeht. Bei d[…]


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