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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Verkehrszuwiderhandlungen

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VG Ansbach, Az.: AN 10 K 15.01777, Urteil vom 14.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2015 aufgefordert, ein Fahreignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen.

Hierin wurde unter anderem dargelegt, dass der Kläger am 28. August 2000 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von 2,22 Promille geführt habe, weswegen er strafgerichtlich verurteilt worden und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Ferner sei eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bekannt, dieser habe zugrunde gelegen das Führen eines Fahrrades mit einer BAK von 2,22 Promille am 30. Oktober 2004. Letztlich sei eine weitere Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bekannt geworden, welche auf dem Führen eines Fahrrades am 8. Oktober 2014 mit einer BAK von 2,29 Promille beruhe.

Die Fragestellung, welche bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung zu klären sei, wurde dem Kläger dabei wie folgt mitgeteilt:

„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem missbräuchlichen und/oder unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können?

Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und/oder Mofa) und/oder das Führen eines Kraftfahrzeugs und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?

Kann gegebenenfalls ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug (Fahrrad und/oder Mofa) nur unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden?

Insbesondere ist auch darauf einzugehen, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann. Ist zu erwarten, dass der/die Untersuchte bei fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum glaubhaft eine Vermeidungsstrategie entwickelt hat, die es ausschließt, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führt.“

Am 21. April 2015 ging das Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 2. April 2015, beruhend auf einer Untersuchung vom 19. März 2015, bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Es kommt unter anderem zu der abschließenden Beurteilung, dass es zu erwarten sei, dass das Führen von fahrerlaubn[…]


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