AG Steinfurt – Az.: 21 C 444/20 – Urteil vom 14.01.2021
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.534,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.20 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch den Beklagten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung.
Am 1.1.2004 schlossen die Klägerin als Mieterin und der Beklagte als Vermieter einen Mietvertrag über das Haus G-Straße ## # in A. Die Wohnfläche betrug 99,54 qm und der Mietzins betrug 597,24 Euro kalt, mithin 6 Euro pro Quadratmeter.
Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 8.6.2018 ordentlich zum 31.3.2019 wegen Eigenbedarfs und nicht unerheblichen vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin. Den Eigenbedarf begründete er damit, dass der Sohn des Beklagten M und dessen Freundin eine größere Wohnung benötigten. Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben des Mietervereins vom 11.7.2018. Daraufhin erhob der Beklagte am 20.3.2019 Räumungsklage beim Amtsgericht Steinfurt (Az. 21 C 241/19). Während des Rechtsstreits zog die Klägerin am 21./22.6.2019 aus dem Haus aus und in die Wohnung J-Straße # in Q ein, ohne eine Rechtspflicht zur Räumung in dem gerichtlichen Prozess anzuerkennen. Die Parteien erklärten den Räumungsantrag übereinstimmend für erledigt.
Nach Auszug der Klägerin renovierte der Beklagte das Haus bis Ende November 2018. Der Sohn des Beklagten zog nicht ein. Dieser erklärte mit Schreiben vom 18.9.2019 die Kündigung zum 31.10.2019 und begründete diese damit, dass ihnen während der Renovierungsarbeiten klar geworden sei, dass die Wohnung ein bis zwei Zimmer zu wenig habe.
Die monatliche Kaltmiete für die neu angemietete Wohnung von der Klägerin betrug 700 Euro kalt. Die Größe der Wohnung ist im Mietvertrag mit 109 qm angegeben; die beheizte Wohnfläche mit 96 qm.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Bedarf des Sohnes an dem Haus vorgetäuscht. Der schriftliche[…]