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Fahrerlaubnis auf Probe – Entziehung während der Restprobezeit

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VG Düsseldorf – Az.: 6 K 5836/20 – Urteil vom 01.07.2021

Der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2020 wird aufgehoben, soweit er Kosten festsetzt, die den Betrag von 16,90 Euro übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis, die ihm im Jahr 2016 erteilt worden war, mit Verfügung vom 11. Februar 2019 gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG entzogen, nachdem der Kläger während der Probezeit Verkehrszuwiderhandlungen begangen, ein Aufbauseminar für Fahranfänger absolviert hatte und verwarnt worden war.

Am 14. Mai 2019 wurde ihm die Fahrerlaubnis erneut erteilt. Nach den Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes beging der Kläger am 22. Oktober 2019 eine Vorfahrtsverletzung, die mit einem Punkt bewertet war. Bei der Tat kam es zu einem Unfall. Unter Verweis hierauf ordnete der Beklagte am 4. März 2020 die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an (MPU). Hierfür setzte er eine Frist bis zum 8. Juni 2020 (Beiakte Heft 1 Bl. 94 ff.). Der Kläger erklärte sein Einverständnis, legte das Gutachten aber nicht vor. Am 25. Juni 2020 hörte der Beklagte den Kläger zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nach Rücksprache mit der Begutachtungsstelle verlängerte der Beklagte die Vorlagefrist bis zum 21. August 2020.

Der Kläger hatte zudem am 19. April 2020 um 13:37 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit in E. überschritten. Diese Tat war mit einem Punkt bewertet. Ebenfalls am 19. April 2020 um 23:00 Uhr hatte der Kläger auf der BAB 3 bei O. /X. erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Auch diese Tat war mit einem Punkt bewertet. Auch diese Tatnachweise übersandte der Beklagte an die Begutachtungsstelle.

Am 20. August 2020 hörte der Beklagte den Kläger erneut zur Entziehung an, nachdem er erfahren hatte, dass der Kläger den Begutachtungstermin mit der Begründung abgesagt hatte, sein Kind sei am Terminstag in die Notaufnahme eines Krankenhauses eingeliefert worden, er aber auch nach Aufforderung diesen Notfall nicht glaubhaft gemacht hatte.

Am 3. September 2020 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn sofort vollziehbar zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach[…]


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