OLG Oldenburg – Az.: 12 W 71/21 (HR) – Beschluss vom 26.07.2021
Die Beschwerde des beteiligten Notars gegen die Verfügungen des Amtsgerichts – Registergericht – Oldenburg vom 25.03. und 27.04.2021, mit denen dieses die anlässlich des Eintragungsantrag vom 19.03.2021 (UR-Nr. (…) des beteiligten Notars) mitübersandte Gesellschafterliste beanstandet und zur Hergabe einer berichtigten Gesellschafterliste aufgefordert hatte, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Ziff. 19112 KV-GNotKG i.V.m. Nr. 5002 GV-HRegGebV zu tragen.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der beteiligte Notar gegen die Beanstandung einer von ihm nach § 40 Abs. 2 GmbHG erstellten Gesellschafterliste durch das Registergericht.
Das Stammkapital der verfahrensbetroffenen Gesellschaft beträgt 25.000,- €, welches in insgesamt 500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 50,- € aufgeteilt ist. Ursprünglich hatte die Gesellschaft mit den Herren CC und DD zwei Gesellschafter. Der Gesellschafter CC hielt 255 Geschäftsanteile zum Gesamtnennwert von 12.750,- € und der Gesellschafter DD 245 Geschäftsanteile zum Gesamtnennwert von 12.250,- €. Mit Geschäftsanteilsübertragungs- und abtretungsvertrag vom 19.03.2021 (UR-Nr. (…) des beteiligten Notars) übertrugen diese Gesellschafter jeweils einen Teil ihrer Geschäftsanteile auf drei neu in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter. Ferner wurde ein neuer Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
Letzteres hat der neue Geschäftsführer mit beglaubigter Erklärung vom 19.03.2021 (UR-Nr. (…) des beteiligten Notars) zur Eintragung in das Register angemeldet. Mit dieser Anmeldung wurde zugleich eine neue von dem beteiligten Notar erstellte und unterzeichnete Gesellschafterliste eingereicht, welche die Verteilung der Geschäftsanteile auf die nunmehr 5 Gesellschafter dokumentiert. Hierbei wurde die ursprüngliche Nummerierung der Geschäftsanteile von 1 bis 500 durch eine neue fortlaufende Nummerierung der Anteile mit den Nummern 501 bis 1000 ersetzt.
Mit Verfügung vom 25.03.2021 hat das Registergericht u.a. beanstandet, dass die übersandte Gesellschafterliste nicht die Kontinuität der Nummerierung der Geschäftsanteile nach § 1 Abs. 2 GesLV einhalte und um Hergabe einer berichtigten Gesellschafterliste gebeten. Der beteiligte Notar hat hierauf gegenüber dem Registergericht die Ansicht vertreten, dass es sich bei der eingereichten Liste um eine Bereinigungsliste handele, bei der die Geschäftsanteil[…]