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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeldversicherung – Voraussetzungen eines Versicherungsfalls

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LG Heilbronn – Az.: Be 4 O 50/17 – Beschluss vom 21.06.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert wird auf 55.662,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Krankentagegeld-Leistungen für den Zeitraum ab 25.07.2016.

Symbolfoto: Von pdsci /Shutterstock.com

Zwischen den Parteien besteht seit 01.01.2015 unter der Versicherungsnummer … eine private Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif ETC42. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen RB/KT 2009 sowie die TB/KT 2009 zugrunde. Von 01.04.2015 bis 24.07.2015 zahlte die Beklagte an den Kläger Krankentagegeld in Höhe von täglich 61,00 €, insgesamt also 29.463,00 €. Infolge einer Nachuntersuchung durch Herrn Dr. … und dessen Gutachten vom 15.07.2016 (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 7 ff d. A.) wurden die Zahlungen ab dem 25.07.2016 eingestellt. Der Kläger machte sich im September 2004 als Gastronom selbständig und eröffnete eine Pizza- und Kebabstube in … (Bad Rappenau). Dieser Betrieb steht derzeit still. Die Öffnungszeiten waren täglich von 11 Uhr bis 23 Uhr. Dazu kamen täglich ein bis zwei Stunden an Vor- und Nachbereitungen (Herstellung des Kebab-Spießes, Vorbereitung von Pizzateig, Salaten, Dressing und Reinigungsarbeiten).

Der Kläger behauptet, er sei nach den gutachterlichen Ausführungen des Herrn Dr. … (Anlage K 3) eindeutig arbeitsunfähig. Die Interpretation des Gutachtens von Herrn Dr. … im Summationsgutachten des Dr. … (Anlagekonvolut K 4, Bl. 27 ff d. A.) sei hanebüchen. Herr Dr. … habe lediglich der Vollständigkeit halber den Grad der Behinderung auf 30 taxiert und eine Berufsunfähigkeit verneint. Es komme aber auf die Arbeitsunfähigkeit an, die Herr Dr. … eindeutig bestätigt habe.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum ab 25.07.2016 auf unbestimmte Zeit ein Krankentagegeld von 61,00 Euro pro Tag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger se[…]


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