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Bestattungsvertrag – Schmerzensgeld bei vertragswidrig durchgeführter Seebestattung

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LG Bielefeld – Az.: 5 O 170/17 – Urteil vom 06.10.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und der Kläger zu 25 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen einer vermeintlich vertragswidrig durchgeführten Seebestattung.

Der Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen in M.. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Einäscherung und anschließenden (Urnen-)Seebestattung ihres am 05.02.2017 verstorbenen Ehemannes.

(Symbolfoto: Gabriele Rohde/Shutterstock.com)

Im Vorfeld der Trauerfeier am 09.02.2017 fand – insoweit unstreitig – jedenfalls ein Gespräch zwischen der Klägerin, der Zeugin U. und dem Zeugen L. E. statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ein Bestattungsformular des Beklagten ausgefüllt (vgl. Anlage B2, Bl. 33/34 d.A.). Ferner gelangte eine handgeschrieben Kostenaufstellung der Klägerseite zu den Unterlagen des Zeugen L. E. (siehe Anlage B3 Bl. 35 d.A.). In einem weiteren Gespräch wurde zudem der weitere Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge F. E. hinzugezogen.

Der Ehemann der Klägerin wurde im Rahmen einer anonymen Seebestattung in der Ostsee beigesetzt.

Nachdem die Klägerin von dem Ort der Bestattung erfahren hatte, wandte sie sich an den Beklagten und forderte über ihre Prozessbevollmächtigte ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 Euro.

Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Beklagte erließ der Klägerin lediglich unter Hinweis auf Kulanz den in Rechnung gestellten Betrag i.H.v. 192,00 Euro für die anonyme Seebestattung.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich mit dem Beklagten a[…]


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