LG Augsburg – Az.: 95 O 2323/20 – Urteil vom 13.10.2021
In dem Rechtsstreit wegen Kostenvorschuss erlässt das Landgericht Augsburg – 9. Zivilkammer – durch die Richterin ### als Einzelrichterin am 13.10.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2021 folgendes Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage werden Ansprüche aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrag geltend gemacht.
Die Beklagte bot die streitgegenständliche Tankstelle mit Waschanlage in Dillingen an der Donau mit Ausschreibung zur Pacht an. Aus den Rahmenbedingungen zur Ausschreibung wurde auf den gebrauchten Zustand verwiesen sowie darauf, dass eventuell erforderliche Instandsetzungen baulicher Anlagen ober- und unterirdisch sowie technische Einrichtungen vom zukünftigen Pächter zu erbringen sind. Weiter wurde in den Rahmenbedingungen formuliert, dass bei Beendigung des angestrebten Vertragsverhältnisses wieder eine betriebsfähige und öffentlich-rechtlich genehmigte Anlage zu übergeben ist.
Die Klägerin pachtete mit Pachtvertrag vom 11.01.2017 mit Pachtbeginn zum 01.02.2017 von der Beklagten als Vollpächterin das gesamte Anwesen ### zum Betrieb einer Tankstelle samt Waschanlage. Die Pachtsache umfasst dabei die Tankstelle mit Fahrbahn und Abstellplätzen, eine Fahrbahnüberdachung, ein Tankstellengebäude mit Verkaufsraum und Toilette sowie eine Waschhalle/Waschstraße.
Auszugsweise ist im Pachtvertrag folgendes vereinbart:
„§ 1 Pachtsache und Inventar, Instandhaltung und Instandsetzung des Inventars, Pachtzweck, Betriebspflicht und Zustand, Konkurrenzschutz, Vertragsstrafe
1.5 Dem Pächter ist bekannt, dass das Pachtobjekt bereits früher als Tankstelle genutzt wurde. Der Zustand des Pachtobjekts (Gutachten des Sachverständigen Kraus, Anlage 2) […] ist dem Pächter bekannt […].“
„§ 5 Pachtnebenkosten, sonstige Betriebskosten
5.1 […] Für die Brennstoffbeschaffung, Wartung und Erhaltung der Heizungsanlage ist der Pächter auf eigene Kosten selbst verantwortlich.
[…]“
sowie
„§ 6 Instandsetzung, Schönheitsreparaturen, Instandhaltung, Wartung
6.3 Instandhaltung- und Instandsetzungspflicht, Wartung
Der Pächter übernimmt folgende Leistungen:
[…]
Der Pächter übernimmt für diese Anlagen – wie auch für die gesamte Anlage – während der Pachtzeit die I[…]