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Rechtsschutzversicherung –  Beginn des Leistungsfalls bei Klage gegen Verwaltungsakt

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LG Düsseldorf – Az.: 9 O 55/19 – Urteil vom 19.11.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weitere Kostenerstattung im Rechtsstreit BGH AnwZ (Brfg) 46/15 einen Betrag in Höhe von € 35,27 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien waren im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.08.2015 über eine Rechtsschutzversicherung im Tarif „… Aktiv-Rechtsschutz-Premium für Selbständige § 28 p ARB 2013“ und im Tarif „… Aktiv-Rechtsschutz-Premium § 26 p ARB 2013“ verbunden. Auf den in Kopie als Anlage K 1 überreichten Versicherungsschein (Bl. 8 ff. GA) und die als Anlage K 3 überreichten Versicherungsbedingungen (ARB 2013, Bl. 14 ff. GA) wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden, ursprünglich beim Amtsgericht Düsseldorf erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte aus der Rechtsschutzversicherung für Selbständige für ein Folgeverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein Westfalen (im Folgenden: AnwGH) auf Deckungsschutz in Anspruch.

Dem vorangegangenen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger gehörte in der Zeit vom 06.10.2004 bis zum 02.05.2017 der Rechtsanwaltskammer Köln an, danach wechselte er zur Rechtsanwaltskammer Frankfurt.

Mit Schreiben vom 18.05.2014 fragte der als Einzelanwalt tätige Kläger bei der Rechtsanwaltskammer Köln an, ob sich eine Rechtsanwaltskanzlei zu einer „Gruppe“ zusammenschließen könne. Dabei nahm er Bezug auf seinen Briefbogen, der die Angabe „Mitgliedsunternehmen der … Gruppe“ sowie den Zusatz „Weitere Mitglieder der … Gruppe: … Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), … Verlag UG (haftungsbeschränkt)“, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Kläger ist, enthält (vgl. die tatbestandlichen Feststellungen in Anlage K 4, Bl. 85 ff. GA).

Die Rechtsanwaltskammer Köln teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.05.2014 (vgl. Anl. K 14, Bl. 145 GA) folgendes mi[…]


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