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Mietwagenkostenerstattung einschließlich der Rückführungskosten

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LG Offenburg, Az.: 1 S 151/12, Urteil vom 14.05.2013 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 03.12.2012 (2 C 275/12) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 978,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2012 sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten bei deren unstreitiger Alleinhaftung restliche Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 18.08.2011 auf der BAB 5 in nördlicher Fahrtrichtung auf der Gemarkung … ereignet hat. Die in … wohnhafte Geschädigte mietete bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, das am 31.08.2011 von Mitarbeitern der Klägerin am Wohnort des Geschädigten abgeholt wurde. Hierfür berechnete sie 300 € netto bzw. 357 € brutto. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 799,96 € nebst Zinsen verurteilt. Die Rückführungskosten hat das Amtsgericht im Ergebnis nur in Höhe von 50 % als erstattungsfähig angesehen. Die Berufung wurde zugelassen. Gegen diese Entscheidung, auf die wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, die eine volle Erstattung der berechneten Rückführungskosten anstrebt. Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Berufung der Klägerin ist auch mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Mahnkosten begründet. Sie kann die geltend gemachten Rückführungskosten in voller Höhe verlangen, sodass sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von insgesamt 978,45 € ergibt. a) Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung vom 02.06.2012 aktivlegitimiert. Die von der Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. (1) Die Abtretungserklärung genügt insbesondere dem Erfordernis der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so ist diesem Erfordernis dann nicht genüge getan, wenn von der Gesamtsumme der Forderungen nur ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten wird (vgl. BGH NJW 2011, 2713, Tz. 6, 7). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Geschädigte hat hier nur eine Forderung abgetreten, und zwar den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, und zwar begrenzt auf die Höhe des Rechnungsbetrags abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Damit ist jedoch die abgetretene Forderung in ausreichender Weise bestimmbar. (2) Das Rechtsdienstleistungsgesetz steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass die Abtretung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen zulässig ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. BGH VersR 2012, 1451, 1452). So liegt der Fall hier. b) Die Rückführungskosten in Höhe von 357 € brutto sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von der Beklagten zu ersetzen. (1) Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d. h….


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