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Verkehrsunfall mit Oldtimer – Nutzungsausfallentschädigung

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OLG Celle – Az.: 5 U 60/15 – Urteil vom 03.05.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. April 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer/Einzelrichter des Landgerichts Bückeburg teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.505,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. September 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
– Abgekürzt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO –

Die Berufung ist zulässig und hat mit dem zuletzt gestellten Antrag zur Hauptsache Erfolg, hinsichtlich der Nebenforderung bleibt sie erfolglos.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für 95 Tage á 79,00 €, mithin 7.505,00 €.

Die alleinige Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 13. Juni 2014 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Oldtimer wie ein normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werden (sogleich unter 1.) und ein Ersatzfahrzeug stand dem Kläger nicht zur Verfügung (siehe unten 2.).

Unfall mit einem Oldtimer – Nutzungsausfallentschädigung (Symbolfoto: Golubov.Ivana/Shutterstock.com)

1. Zwischen den Parteien ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig, dass der Kläger den Wagen, den er üblicherweise für Alltagsfahrten verwendete, nämlich den Audi A6, bereits vor dem Unfall mit dem Oldtimer verkauft hatte, sodass er wegen seiner Verpflichtung zur Übergabe des Fahrzeuges den Audi A6 ab dem 21. Juni 2014 nicht mehr zur Verfügung hatte und der bestellte Neuwagen erst Anfang Oktober 2014 geliefert wurde. Für die Zeit vom 22. Juni 2014 bis zum 23. September 2014 (Zulassung des Ersatz-Oldtimers) hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der entgangenen Nutzungsmöglichkeit.

2. Dem Kläger stand für die fragliche Zeit ein Ersatzfahrzeug nicht zur Verfügung. Nach dem Ergebnis der zweitinstan[…]


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