KG Berlin – Az.: 1 W 507/15 – Beschluss vom 03.05.2016
Die Beschwerde wird nach einem Wert von … € zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
In notarieller Verhandlung vom 25. April 2014 (UR-Nr. 230/2014 des Notars …) erklärten die Beteiligte zu 1) sowie …A… und …B… im Namen des Beteiligten zu 2) – eines eingetragenen Vereins -, die Beteiligte zu 1) verkaufe das Grundstück an den Beteiligten zu 2) zu einem Preis von … €; die Vertragsparteien seien sich über den Übergang des Eigentums am Grundstück einig.
Im Vereinsregister (…) waren am 25. April 2014 …A… und …B… als gemeinsam vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 2) eingetragen. Weiter ist zur Vertretungsbefugnis des Vorstands eingetragen, bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 15.000 € (…) sei die schriftliche Zustimmung des Aufsichtsbeirats erforderlich.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 hat Notar … u.a. eine Ausfertigung der UR-Nr. 230/2014 überreicht und beantragt, das Eigentum auf den Beteiligten zu 2) umzuschreiben und die zu dessen Gunsten eingetragene Vormerkung zu löschen. Auf eine den Aufsichtsbeirat betreffende Zwischenverfügung hat der Notar eine notariell beglaubigte Erklärung des …B… und des …C… vom 23. Oktober 2014 (UR-Nr. 386/2014 des Notars …) eingereicht, mit der sie als Aufsichtsbeirat des Beteiligten zu 2) dem Kaufvertrag UR-Nr. 230/2014 zustimmen. Beigefügt war ein Protokoll der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 2) vom 13. Juni 2014 mit notariell beglaubigten Unterschriften von …D… als Protokollführer und …B… als Versammlungsleiter (UR-Nr. 404/2014 des Notars …). Der Notar hat zudem eine Satzung des Beteiligten zu 2) in der Fassung vom 13. Juni 2014 vorgelegt, die …E… und …A… am 11. Dezember 2014 notariell beglaubigt unterschrieben haben (UR-Nr. 594/2014 des Notars …). Das Grundbuchamt hat die Anträge vom 14. Juli 2014 mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten (Bd III Bl. 51 bis 177) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die Anträge zu Recht gemäß § 18 Abs. 1 GBO zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 2) liegen nicht vor. Denn es ist nicht gem[…]