Kein Schmerzensgeld: Berufung eines Patienten gegen ein Krankenhaus wird zurückgewiesen.
Eine Berufung gegen ein Krankenhaus wegen einer fehlerhaften Behandlung wurde zurückgewiesen. Der Kläger hatte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden gefordert. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis geführt habe, dass bereits am 12.03.2012 ein offener Ductus Botalli vorlag. Eine weitere Sachverständigenuntersuchung sei nicht angezeigt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Eine grober Behandlungsfehler und eine damit verbundene Beweislastumkehr zugunsten des Klägers lägen nicht vor. Die Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg, daher wurde sie zurückgewiesen. Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruhte auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 63/22 – Beschluss vom 22.09.2022
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) in der Fassung der Beschlüsse vom 02.05.2022 und vom 27.06.2022, Aktenzeichen 14 O 105/18, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 450.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 2010 geborene Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin des (X) Krankenhauses in … wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften Behandlung in der Klinik der Beklagten auf Schmerzensgeld (mindestens 250.000,00 €) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Anspruch. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand im angefochtenen Urteil sowie die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 18.08.2022 – auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge – Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückz[…]