OLG München – Az.: 10 U 3554/15 – Urteil vom 08.07.2016
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.09.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 14.09.2015 (Az. 19 O 6552/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 3.443,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu bezahlen.
Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.856,65 € für die Zeit vom 30.04.2015 bis zum 04.05.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 52% und die Beklagten samtverbindlich 48%.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von einer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
(Symbolfoto: Istvan Csak/Shutterstock.com)I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Denn weder eine Alleinhaftung der Beklagten (so das Ersturteil) noch eine Alleinhaftung des Klägers (so der Berufungsantrag), sondern eine hälftige Haftungsverteilung entspricht der Sach- und Rechtslage.
1.) Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 3.443,01 € sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG.
a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der berechtigten Schadensersatzansprüche. Die hälftige Haftungsverteilung folgt aus §§ 17 I, II, 18 III StVG, da der Verkehrsunfall nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme unaufklärbar ist.
aa) Der Senat ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisa[…]