AG Offenbach – Az.: 61 M 10133/13 – Beschluss vom 01.02.2014
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers nicht mit der Begründung abzulehnen, die im Besitz des Schuldners befindlichen Gebrauchtwagen seien unpfändbar.
Gründe
I.
Der Gläubiger verfügt über einen Titel mit einer Hauptforderung von 1314,80 € (Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG).
Auf seinen Antrag hin erging Haftbefehl (§§ 802c, 802g ZPO) gegen den Schuldner; im Rahmen dessen Vollstreckung gab der Schuldner die Vermögensauskunft ab.
Danach besitzt er drei Gebrauchtwagen, von denen er angibt, sie seien zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler erforderlich.
Mit dieser Begründung verweigerte der GV eine beantragte Pfändung der Fahrzeuge.
II.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung (§ 766 ZPO) ist zulässig und in der Sache begründet.
III.
Symbolfoto: Von Mikbiz /Shutterstock.comDer Pfändungsschutz richtet sich vorliegend nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.
Danach wird die persönliche Arbeitsleistung geschützt.
§ 811 ZPO dient dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse. Er darf nicht entsprechend und nicht zu weit ausgelegt werden (Thomas/Putzo/Seiler ZPO 34. Aufl., § 811 Rn 1).
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schützt Handwerker, grundsätzlich aber nicht Kaufleute (Seiler aaO Rn 22 mwN; Musielak/Becker ZPO 10. Aufl., § 811 Rn 17a), also auch nicht Gebrauchtwagenhändler als Einzelhändler, die ihren Erwerb aus Warenumsatz ziehen. Die verkaufsbereiten Waren und die Warenvorräte eines solchen Einzelkaufmanns sind daher pfändbar (Hk-ZV/Kindl 2. Aufl., § 811 Rn 23; Seiler aaO Rn 29 mit Hinweis auf LG Göttingen DGVZ 1994, 89; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl., § 811 Rn 27).
Eine Ausnahme wird gemacht für einen Warenbestand zur unmittelbaren Fortführung eines […]