Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 324/16 – Urteil vom 14.07.2016
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2016 – 2 Ca 3478/15 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil hinsichtlich der Ziffern 2 und 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Erbengemeinschaft nach N H , bestehend aus dem Kläger und E He , eine Urlaubsabgeltung für 48 Urlaubstage von N H zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund des mit Tod der Erblasserin beendeten Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch zugunsten der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte entstanden ist.
Die Tochter des Klägers, N H war vom 01.09.2012 bis zu ihrem Tod am 21.09.2014 als Erzieherin bei der Beklagten beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 20.07./14.08.2012, der auf den TVöD Bezug nimmt, wird verwiesen. Unstreitig war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch von 48 Tagen offen. Es handelte sich dabei – unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Verstorbenen – um einen Resturlaubsanspruch in Höhe von 25 Tagen aus dem Kalenderjahr 2013, der wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte sowie einen anteiligen Urlaubsanspruch von 23 Tagen für das Jahr 2014.
Der Kläger und seine Ehefrau E H sind die Eltern und Erben der ledigen N H , die keine Nachkommen hatte. Mit Schreiben vom 13.10.2014 machte der Kläger für die Erbengemeinschaft einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 48 Tagen geltend.
Der Kläger hat mit seiner am 13.05.2015 erhobenen Klage beantragt, festzustellen, dass die Erblasserin N H einen nicht verfallenen Urlaubsanspruch in Höhe von 48 Tagen hatte, den die Beklagte an die Erbengemeinschaft nach N H , bestehend aus dem Kläger und dessen Ehefrau, abzugelten hat.
Die Beklagte hat erstinstanzlich erklärt, dass sie bei rechtskräftiger Klärung der Rechtsfrage eine ordnungsgemäße Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs vornehmen wird.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 27 – 31 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 12.03.2013 (9 AZR 532/11) weiter der Auffassung ist, ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei im Fall des wie hier durch den Tod der Erblasserin beendeten[…]