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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eingliederungsvereinbarung – Ablehnung der Unterzeichnung

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 3 ER 175/07 AS
Urteil vom 05.07.2007 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Koblenz, Az.: S 11 ER 174/07 AS, Urteil vom 06.06.2007

Entscheidung:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 06.06.2007 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007 angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer sowohl die außergerichtlichen Kosten im Antrags- als auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Absenkungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007 anzuordnen ist.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer leidet an einem metabolischen Syndrom mit Steatosis Hepatitis, Hypertonie und Hyperlipidämie (ärztliche Bescheinigung von Dr. S , Internist, B , vom 19.01.2005). Eigenen Angaben zur Folge besteht bei ihm eine Schlafapnoe und chronische Arthrose. Der Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Auf seinen Antrag vom 21.04.2007 bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 in einer monatlichen Höhe von 861,68 EUR. Am 16.05.2007 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vorgelegt. Darin heißt es wörtlich:
„1. Leistungen ARGE für die Stadt Koblenz
Angebot einer ärztl. Untersuchung beim Arzt der Agentur f. Arbeit zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit
Angebot v. Arbeitsgelegenheiten
Angebot v. Trainingsmaßnahmen
Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten:
2. Bemühungen He[…]


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