KG Berlin – Az.: 1 W 163 – 164/19 – Beschluss vom 17.09.2019
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, in den im Beschlusseingang genannten Wohnungsgrundbüchern jeweils ein Wohnungsrecht zu Gunsten der Beteiligten zu 2 und 3 als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB auf Grund der Bewilligungen vom 15. Februar 2019, 15. November 2018 und 25. Juli 2016 – UR-Nr. 1… /2…, 6… /2… und 5… /2… des Notars H… T… in B… – einzutragen.
Darüber hinaus wird die Beschwerde auf Kosten des Notar H… T…, U… 1…, 1… B…, bei einem Wert von 5.000,00 EUR als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Am 25. Juli 2016 bewilligte die Beteiligte zu 1 zur UR-Nr. 5… /2… des Notars H… T… in Berlin zu Gunsten der Beteiligten zu 2 und 3 “als Gesamtberechtigten” die Eintragung eines Wohnungsrechts bezogen auf die im dritten Obergeschoss rechts und links belegenen Wohnungen des damals im Grundbuch Blatt 6… gebuchten Grundstücks. Die Beteiligten vereinbarten die Vererblichkeit des Wohnungsrechts und die Beteiligten zu 2 und 3 verpflichteten sich, Sanierungsmaßnahmen an den beiden von ihnen bewohnten Wohneinheiten auf eigene Kosten durchzuführen. Die Beteiligten “bevollmächtigten unwiderruflich” u.a. die Notariatsangestellte B… “in ihrem Namen alle Erklärungen abzugeben, die sich zur Durchführung des Vertrages als notwendig und nützlich erweisen, insbesondere bei etwaigen Beanstandung durch das Grundbuchamt.”
Unter dem 25. Juli 2018 hat der Urkundsnotar zum Grundbuchblatt 6… unter Beifügung seiner UR-Nr. 5… /2… die Eintragung des “Wohnrechts (…) in die neu anzulegenden Grundbuchblätter für die im dritten OG rechts und links gelegenen Wohnungen, die die Bezeichnungen Sondereigentumseinheiten Nr. 6 und 7 erhalten werden, in Abt. II des neuen Wohnungsgrundbuch” beantragt.
Am 10. Oktober 2018 hat das Grundbuchamt unter Schließung des Grundbuchblattes 6… die Wohnungseigentumsgrundbücher Blätter 1… bis 1… angelegt. Es hat mit Verfügung vom 6. November 2018 darauf hingewiesen, dass der Belastungsgegenstand wie in der UR-Nr. 5… /2… nach Vollzug der Aufteilung in Wohnungseigentumsrechte so nicht mehr existiere und in einer ergänzenden Bewilligung korrekt zu bezeichnen sei.
Am 15. November 2018 hat die Notariatsangestellte B… zur UR-Nr. 6… /2… des Notars H… T… unter Bezugnahme auf die ihr zur UR-Nr. 5… /2… erteilte Vollmacht die Eintragung eines “gemeinschaftlichen Wohnrechts” in den im Beschlusseingang bezeichneten W[…]