LG Kleve – Az.: 3 O 24/16 – Urteil vom 09.09.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagtenseite vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem vorgetragenen Unfallereignis.
Die Klägerin ist Eigentümer des Fahrzeugs BMW 335i mit dem amtlichen Kennzeichen MO-xxx-xxx.
Der Beklagte zu 1) ist Halterin der Zugmaschine Scania SI-xxxx-xxxx und des Aufliegers SI-yyy-yyy, die bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert sind. Die Zugmaschine wurde am 18.09.2015 von dem Beklagten zu 3) gefahren, der gegen 21:30 Uhr die Autobahn A42 in Fahrtrichtung Dortmund u.a. im Bereich der Auffahrten von der A57 und der Abfahrt Moers/Rheinberg befuhr. Das klägerische Fahrzeug, gefahren von dem Zeugen E4, befuhr zur gleichen Zeit den gleichen Autobahnabschnitt A42 in gleicher Fahrtrichtung.
Die Polizei nahm für den 18.09.2015 einen Unfallanzeige auf (vgl. näher Anlage 1 zur Klageerwiderung, Bl. 52 ff. GA). Die Polizei ging nach durchgeführten Ermittlungen davon aus, dass ein Gegenstand durch den Beklagten-LKW hochgeschleudert worden sei und es dadurch zu Beschädigungen/Verschmutzungen am klägerischen Fahrzeug gekommen sei.
Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 06.10.2015 (Anlage 5 zur Klageschrift) zur Regulierung eines Sachschadens von 6.114,41 EUR auf.
Die Klägerin trägt vor:
Ihr Fahrzeug sei durch einen beklagtenseits verursachten Unfall beschädigt worden. Die Beklagtenseite habe den Unfall herbeigeführt, weil „eine Fußmatte, ein Stück Gummi, vielleicht ein Textilstück oder eine Antirutschmatte“, welche auf dem Beklagtenfahrzeug im vorderen Bereich des Anliegers mitgeführt worden seien, nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen sei und deshalb während der Fahrt sich von dem Beklagtenfahrzeug gelöst habe. Dieses fettverschmierte Teil sei dann derart auf dem Fahrzeug der Klägerin aufgeschlagen, dass es das rechte Spiegelgehäuse des Außenspiegels weggerissen habe, Motorhaube und Kotflügel und Windschutzscheibe zerkratzt habe und ebenso die gesamte Fahrzeugseite.
Keinesfalls sei es so gewesen, dass dieses Teil sich auf der L-Straße befunden habe und durch da[…]