BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZB 19/03
Beschluss vom 03.06.2003
Vorinstanzen: LG Hechingen, AG Hechingen
Leitsatz:
Hat eine Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung (nur) zur Fristwahrung eingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie es begründet hat, innerhalb der Begründungsfrist zurück, so kann die Gegenpartei die zweite Hälfte der anwaltlichen Prozeßgebühr, die durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung entstanden ist, nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattet verlangen (Fortführung von BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 – X ZB 9/02, NJW 2003, 756).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 195,65 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Wandelung eines Kaufvertrages über einen PKW begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung eingelegt; zugleich hat ihr Prozeßbevollmächtigter der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, daß die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden sei und deshalb noch keine Vertretungsanzeige beim Berufungsgericht erfolgen möge, bis entschieden sei, ob die Berufung durchgeführt werden solle. Hierauf antwortete die Anwältin der Beklagten, daß sie mit einer Legitimation beim Landgericht Hechingen bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abwarten werde.
Nachdem das Landgericht auf Antrag der Klägerinnen die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Oktober 2002 verlängert hatte, legitimierte sich die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten beim Landgericht Hechingen für das Berufungsverfahren und stellte den Antrag, das angefochtene Urteil zu bestätigen. Am 16. Oktober 2002 nahmen die Klägerinnen ihre Berufung, die sie bis dahin nicht begründet hatten, zurück.
Mit Beschluß vom 17. Oktober 2002 hat das Landgericht den Klägerinnen die Kosten ihrer Berufung auferlegt. Die Rechtspflegerin hat die der Beklagten zu erstattenden K[…]