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Notarkosten für Unterschriftsbeglaubigung unter Löschungsbewilligung

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LG Leipzig – Az.: 2 OH 72/15 – Beschluss vom 26.07.2016

1. Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers vom 28.10.2015, der sich gegen die Kostenrechnung des Notars H.-J. … – Az. RE-Nr. 15/6361-KN – wendet, ist unbegründet.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Kosten i.H.v. 124,71 EUR, die für eine Unterschriftsbeglaubigung, die der Notar mit Kostenrechnung vom 19.08.2015 bei dem Notariat … in Weimar erhoben hat, geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 28.10.2015 verwiesen.

Für die Kammer stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Antragsteller mit Kaufvertrag des Notars Dr. … in Weimer, URNr. F 1256/2015, ein Grundstück verkaufte. Dieses war mit einer Grundschuld belastet, die zu DM-Zeiten für die B.-Bank AG (nunmehr U. Bank AG) bestellt worden war und deren Nennbetrag umgerechnet 971.454,57 EUR betrug.

Die Grundschuld sollte im Zuge der Abwicklung des Grundstücksverkaufs gelöscht werden. Die Kosten hierfür hat nach Maßgabe des Kaufvertrags der Verkäufer zu tragen. Der Kaufvertragsnotar holte auftragsgemäß die Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin bei dieser ein. Die Grundschuldgläubigerin ließ die Löschungsbewilligung bei dem Notar unterschriftsbeglaubigen, wobei sie diesem die Weisung erteilte, die beglaubigte Lösungsbewilligung an den Kaufvertragsnotar mit der Auflage zu übersenden, dass der Kaufvertragsnotar sie nur verwenden dürfe, wenn die bei dem Notar angefallenen Beglaubigungskosten bezahlt sind.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Beglaubigungskosten von der Grundschuldgläubigerin zu tragen seien.

Der Notar ist der Auffassung, dass bereits keine Kostenbeschwerde im Sinne des GNotKG vorliegt.

II.

Der für die Beanstandung einer notariellen Kostenberechnung im Kostenprüfungsverfahren nach § 127 Abs. 1 Satz GNotKG statthafte Rechtsbehelf ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 23 Abs. 1 FamFG ausreichend begründet. Auch die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 1 GNotKG wurde eingehalten. Auch ist der Antragsteller antragsberechtigt. Zwar lautet die Kostenberechnung nicht auf ihn sondern auf das Notariat …, es ist indes anerkannt, dass neben dem Rechnungsadressaten jeder weitere materielle Kostenschuldner berechtigt ist, die Kostenberechnung anzufechten. Vorliegend steht eine Kostenhaftung des Antragstellers aus § 29 Nr. 2 GNotKG im Raum. Insofern dürfte die Zahlung[…]


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