OLG Dresden – Az.: 4 U 1119/16 – Beschluss vom 06.12.2016
1. Der Termin vom 20.12.2016 wird aufgehoben.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. Innerhalb dieser Frist besteht ebenfalls Gelegenheit zur Rücknahme der Berufung, was der Senat – auch zur Vermeidung weiterer Kosten – empfiehlt.
3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
A.
Der Senat ist nach einer Vorberatung einstimmig davon überzeugt, dass der Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Dem Kläger steht der im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwendungs- bzw. Schadensersatzanspruch i.H.v. 6.096,15 EUR wegen entstandener Kosten (Anlage K 4) durch die im Januar 2014 erfolgte Behandlung bei Dr. M. nicht zu.
1.
Der auf zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 63, 306; BGH, NJW 2001, 1674) zwar grundsätzlich Dienstvertrag, denn zahnärztliche Leistungen sind grundsätzlich Dienste höherer Art. Ein Arzt verspricht regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung des Kranken, also seine ärztliche Tätigkeit, nicht aber den gewünschten Erfolg, die Heilung des Kranken. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages (§§ 634 ff. BGB) gilt aber bei derartigen Verträgen insoweit, als eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich um die technische Anfertigung der Prothese handelt.
2.
Damit findet vorliegend das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages (§§ 634 ff BGB) Anwendung. Denn das Landgericht hat auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. allein einen Mangel an der bei dem Kläger durch den Beklagten eingegliederten Oberkieferprothese, soweit die eingebauten „Reiterchen“ nicht stabil genug waren (siehe insbesondere Bl. 105 ff dA zum Az. 1 H 15/13 und Bl. 135 ff der Hauptakte), festgestellt.
3.
Weitere Mängel bezüglich der Eingliederung der Oberkieferprothese sind dagegen nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat nach §§ 529, 531 ZPO gebunden ist, nicht gegeben. Das Landgericht ist insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K.[…]