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Bußgeldverfahren – Geldbuße Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse

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OLG Koblenz – Az.: 2 OWi 3 SsBs 86/16 – Beschluss vom 21.12.2016

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 29. August 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Geldbuße auf 250,- Euro herabgesetzt wird.

Der Betroffenen bleibt nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen Raten von je 50,- Euro, zahlbar bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Januar 2017, zu zahlen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Betroffenen zur Last. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um die Hälfte herabgesetzt; in diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz hat am 2. Juni 2016 gegen die Betroffene wegen Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG iVm. Nr. 242.1 BKatV) ein Bußgeld in Höhe von 1.000,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Auf hiergegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht diese Rechtsfolgen mit Urteil vom 29. August 2016 festgesetzt, wobei es von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist. Nach den Feststellungen führte die Betroffene, die schon zuvor am 4. Juni 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 u. 2 StGB) verurteilt worden war, am 15. Februar 2016 einen Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl sie zuvor Cannabis konsumiert hatte und hiervon noch beeinflusst war. Die ihr kurze Zeit nach der Tat entnommene Blutprobe enthielt 10 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC).

Gegen das in Abwesenheit ergangene, dem Verteidiger am 11. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Betroffene am 14. Oktober 2016 Rechtsbeschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel mit am 11. November 2016 eingegangenem Schriftsatz näher begründet. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde (als offensichtlich unbegründet) im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde erweist sich zum Schuldspruch als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm. § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils na[…]


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