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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baustellensicherung – Verletzung Verkehrssicherungspflicht

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AG Frankenthal – Az.: 3a C 53/15 – Urteil vom 08.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt mit seiner am 18.03.2015 zugestellten Klage als Eigentümer und Halter des Kraftrades Yamaha 522/RD 250, amtliches Kennzeichen FT … von der Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 17.08.2013 auf der K 5 zwischen Beindersheim und Großniedesheim und der von der Beklagten aufgrund eines Auftrages der Gemeinde dort eingerichteten Straßenbaustelle. Der Sohn des Klägers, der Zeuge J… J…, fuhr als berechtigter Fahrer mit dem Kraftrad die K 5 zwischen Beindersheim und Großniedesheim. In Höhe des Netzknotens 6415012 250 befand sich auf der rechten Fahrbahn ein ca. 1,20 m hoher Sandhügel, der sich über die gesamte rechte Fahrbahnseite erstreckte. Als der Zeuge J… den Sandhügel erkannte, versuchte er zu bremsen, konnte jedoch ein Auffahren auf den Sandhügel und einen Sturz nicht mehr verhindern. Der Zeuge J… sowie die Soziusfahrerin wurden hierbei verletzt, das Motorrad bei dem Unfall beschädigt. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Sandhügel ausreichend gesichert worden war. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten hielten den Unfallbericht fest, dass im Bereich der Verkehrsunfallstelle eine Straßenbeleuchtung nicht existiert und keinerlei Sicherung des Sandhügels bei Unfallaufnahme vorhanden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankenthal Az. 5516 Js 1730/14 Bezug genommen.

An dem Kraftrad entstand ein Schaden für den Wiederherstellungskosten gemäß der Kostenschätzung der Fachwerkstätte S. vom 07.10.2013 in Höhe von 1.484,45 € netto sowie Lackierkosten in Höhe von 300,00 €, insgesamt somit 1.784,45 € erforderlich sind, wobei der Kläger lediglich eine Mithaftungsquote in Höhe von 80% mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Der Kläger behauptet, die Unfallstelle sei nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen, ausweislich der Ermittlungsakte seien die notwendigen Absicherungsmaßnahmen durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht getroffen worden. Dies sei ursächlich für den Unfall gewesen. Die Beklagte sei daneben zur Erstattung vorgerichtlicher Rec[…]


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