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Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 800/17 – Beschluss vom 14.11.2017

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2017 – 5 L 1344/17 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer am 13.11.2017 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.

Die Antragstellerin ist in den letzten Jahren mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Nach einer Trunkenheitsfahrt am 11.3.2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ und einer dreimonatigen stationären Entwöhnungstherapie im Sommer 2013 fiel sie am 23.4.2014 erneut mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,75 ‰ auf und wurde am 9.7.2014 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dem folgte eine erneute zweimonatige stationäre Entwöhnungstherapie.

Nach einem erfolglos gebliebenen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 19.3.2015 und einem weiteren Antrag vom 13.6.2016 wurde auf entsprechende Anordnung der Antragsgegnerin am 12.10.2016 ein Fahreignungsgutachten erstellt, in dem zusammenfassend festgestellt ist, dass aus fachlicher Sicht von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei und daher Alkoholabstinenz gefordert werden müsse (S. 15 f). Insoweit heißt es abschließend, es könne auf eine ausreichend stabile Alkoholabstinenz geschlossen werden und eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit sei nicht mehr zu begründen (S. 16 f). Diese positive Prognose beruht auf der gutachterlichen Einschätzung, die Antragstellerin sei sich ihrer Alkoholabhängigkeit während der Therapie bewusst geworden und habe die hierdurch bedingte Notwendigkeit dauerhafter Abstinenz akzeptiert, sowie auf der tatsachengestützten Erwartung, sie werde künftig willens und in der Lage sein, dauerhaft auf jeglichen Alkoholkonsum zu verzichten.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die gutachterliche Diagnose einer Alkoholabhängigkeit seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung […]


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