OLG Karlsruhe
Az: 1 Ss 32/06
Beschluss vom 05.05.2006
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Y. vom 20. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Y. zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die 21-jährige Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 20.12.2005 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l zu der Geldbuße von 250,00 € verurteilt. Zugleich wurde ihr für die Dauer von einem Monat verboten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Nach den getroffenen Feststellungen war die als Bedienung tätige Betroffene am 13.02.2005 gegen 7.20 Uhr mit ihrem Kraftfahrzeug aus dem Parkplatz der Gaststätte „T“ in Y. kommend einer Polizeistreife aufgefallen, nach kurzer Nachfahrt angehalten und gegen 7.35 Uhr einer ersten (Messwert: 0,318 mg/l) und gegen 7.38 Uhr einer zweiten (Messwert: 0,309 mg/l) Atemalkoholkontrolle mit dem Gerät der Marke Dräger Alcotest 7110 Evidential unterzogen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beanstandet die Betroffene die Korrektheit der Messung, da die 20-minütige Wartezeit zwischen Trinkende und der ersten Einzelmessung nicht eingehalten worden sei.
II.
Der Rechtsbeschwerde kann ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht versagt bleiben.
1. Der Senat teilt die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Beweiswürdigung. Diese ist lückenhaft, weil sie sich nicht mit einer nahe liegenden Erklärung für das Einlassungsverhalten der Betroffenen auseinander setzt.
Das Amtsgericht hat deren Angaben in der Hauptverhandlung, kurz vor ihrem Halt auf dem Parkplatz der Gaststätte „T“ in Y. noch auf dem „P-Parkplatz“ in Y. ein zuvor an einer Tankstelle gekauftes „Cola-Bier“ in Anwesenheit eines Mitinsassen getrunken zu haben, als bloße Schutzbehauptung angesehen, weil sie diese Alkoholaufnahme bei der Polizeikontrolle nicht erwähnt und dort nach Ansicht der Polizeibeamten glaubhaft das Trinkende mit 5.00 Uhr angegeben habe. Die Bewertung des Amtsgerichts, die „Betroffene habe für dieses Aussageverhalten keine Gründe anführen können“, übersieht jedoch die sich aufdrängende Erkenntnis, dass Alkoholsünder bei einer Verkehrskontrolle oftmals versuchen werden, ihr Trinkende zeitlich nach vorne[…]