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Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde – Bestimmung Wertgrenze bei mehreren Geldbußen

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Verurteilung wegen unerlaubter Steuerhilfe aufgehoben
In einer jüngsten Entscheidung hat das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg aufgehoben, welches sich mit der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen beschäftigt. Ein Individuum, in den Gerichtsdokumenten als „Betroffener“ bezeichnet, wurde wegen 2.653 Fällen der unbefugten Steuerhilfe zu einer erheblichen Geldbuße verurteilt. Doch das Urteil des Amtsgerichts war nicht ohne Kontroversen und wurde aufgrund von Bedenken bezüglich der Verletzung des materiellen Rechts angefochten. Der Kern des Problems scheint in der Interpretation und Anwendung des Kumulationsprinzips zu liegen, das im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verankert ist.

Direkt zum Urteil Az: 202 ObOWi 1150/22 springen.

Unklarheit bei der Anwendung des Kumulationsprinzips
Die Vorgehensweise des Amtsgerichts bei der Anwendung des Kumulationsprinzips, das die Addition der verhängten Einzelgeldbußen vorsieht, wurde infrage gestellt. Der Einwand des Betroffenen argumentierte, dass das Gericht diese Prinzipien nicht korrekt angewendet hat. Das Amtsgericht wird auch beschuldigt, die Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, die sich auf die Gründe für das Urteil beziehen, nicht erfüllt zu haben.
Mangel an präzisen Tathandlungen
Ein wesentlicher Punkt der Beanstandung betraf die Unklarheit der Tathandlungen. Das ursprüngliche Urteil enthielt keine ausreichend präzisierten Tathandlungen. Es wurde lediglich festgestellt, dass der Betroffene geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht hat. Es fehlte jedoch an einer klaren Differenzierung hinsichtlich Art und Anzahl der Tätigkeiten. Zudem blieb das spezifische Verhalten des Betroffenen in vielen Fällen unklar.
Unvollständige Informationen über Auftraggeber und Zeiten
Ein weiterer Grund für die Aufhebung des Urteils war die Unvollständigkeit der Informationen. Das Amtsgericht stellte weder die Auftraggeber noch die Zeiten der Auftragserteilungen oder die Zeitpunkte der Ausführung der Arbeiten fest. Dies ließ den Umfang und die genaue Natur der behaupteten Ordnungswidrigkeiten unklar.

Aufgrund dieser Bedenken hat das BayObLG das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Es bleibt abzuwarten, wie das Amtsgericht diese Fragen bei der erneuten Verhandlung des Falls behandeln wird.


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