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Autokauf: Rückabwicklung Mangelhaftigkeit – Navigationsgerät, Tempomat, BC

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 259/06
Urteil vom 11.06.2007

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Pkw im Zeitpunkt der Auslieferung mangelhaft war und ob eine etwaige Mangelhaftigkeit den erklärten Rücktritt vom Kauf rechtfertigen kann.

Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Zum Preis von 34.000,00 EUR erwarb der Kläger gemäß Kaufvertrag vom 11. Juli 2003 einen neuen Pkw der Marke P. Typ 607. Am 18. Juli 2003 wurde das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen und an ihn ausgeliefert. In der Folgezeit rügte der Kläger mehrere Defekte. Betroffen waren vor allem das Navigationsgerät und der Tempomat. Wegen dieser Rügen war das Fahrzeug in den Jahren 2003/2004 mehrfach in der Werkstatt der Beklagten.

Mit Anwaltsschreiben vom 9. Juni 2005 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, die genannten Mängel bis zum 16. Juni 2005 zu beseitigen. Zu diesem Zwecke brachte der Kläger das Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten. Seiner Ansicht nach ist der Versuch der Mängelbeseitigung fehlgeschlagen. Unter Hinweis darauf trat er mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2005 vom Kauf zurück.

Das Landgericht hat über die streitgegenständlichen Mängel Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Darauf gestützt hat es die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Ein Grund für einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sei nicht ersichtlich. Die Beweisaufnahme habe Mängel, die einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen könnten, nicht ergeben. Der Sachverständige habe solche nicht festgestellt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Zur Begründung fü[…]


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