AG Landstuhl – Az.: 2 Cs 4106 Js 15848/21 – Urteil vom 25.01.2022
1. Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
2. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs. 1, 47, 56 StGB
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
1.
1.1
Der Angeklagte wurde … in Mun. Oradea Jud. Bihor (Rumänien) geboren, ist deutscher und rumänischer Staatsangehöriger und von Beruf Klimatechniker, arbeitet derzeit aber als Paketzusteller bei der Fa. …. Er ist verheiratet und hat 3 Kinder im Alter zwischen 11 und 18 Jahren. Zurzeit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. rund 1.500 €, wovon er mit 600 € monatlich einen Hauskredit bedient. Seine Frau erhält Arbeitslosengeld i.H.v. rund 600 €. Da die Eheleute gemeinsame Kassen führen, stehen ihnen ihre jeweiligen Einkommen gemeinsam zur Verfügung.
1.2
Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
Im Jahr 2014 wurde er durch das Amtsgericht Bad Kreuznach wegen Urkundenfälschung, begangen im Jahr 2014, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Im Jahr 2018 wurde er durch dasselbe Gericht wegen Betruges, begangen im Jahr 2018, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
1.3
Der verfahrensgegenständliche gefälschte Impfpass wurde durch die Polizei am 14.12.2021 sichergestellt. Der Angeklagte hat auf dessen Herausgabe in der Hauptverhandlung verzichtet.
2.
Am 14.12.2021 begab sich der Angeklagte gegen 10:00 Uhr zu der …Apotheke in der … Straße in … und legte dort einen auf seinen Namen und sein Geburtsdatum lautenden Impfpass mit dem Titel „Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch“ vor, den er zuvor zum Preis von 200 € von einer Vermittlerin gekauft hatte.
In der Rubrik „Schutzimpfungen gegen COVID-19“ befanden sich zwei Einträge, die auf den 28.05.2021 sowie auf den 29.11.2021 lauteten. Daneben befanden sich jeweils Aufkleber mit der Aufschrift „COMIRNATY ®“ und „Ch.-B.: EX …“ sowie „Ch.-B.: EX …“. Hierneben waren zwei Stempelaufdrucke der Gemeinschaftspraxis Dr. med. … aus … sowie darüber aufgebrachte Unterschriften vorhanden. Die in dem Impfpass eingetragenen Schutzimpfungen haben tatsächlich nicht stattgefunden. Sonstige Eintragungen enthielt der Impfpass nicht.
Durch die […]