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Messunterlagen – Umfang der Herausgabepflicht der Bussgeldbehörde

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AG Dillingen – Az.: 304 OWi 7/22 – Beschluss vom 14.01.2022

In dem Bußgeldverfahren erlässt das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau am 14. Januar 2022 folgenden Beschluss

1. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, nachfolgende Unterlagen zur Akte zu bringen und dem Verteidiger im Anschluss hieran die vervollständigte Akte erneut und kostenfrei zur Verfügung zu stellen:

Schulungsnachweis des Messbeamten
Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Formal nebst dazugehörigem öffentlichen Schlüssel (Token) für die gesamte Messreihe des Tattages

2. Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung und d notwendigen Auslagen des Betroffenen insoweit fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.

Gegenstand des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist der streitige Umfang der Akten im Bußgeldverfahren wegen eines mutmaßlichen Geschwindigkeitsverstoßes.

Der Betroffene wird verdächtigt, am 27.09.2021 als Führer eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen pp. auf der Staatsstraße 2022, Abschnitt 270 bei Lutzingen, in Fahrt-richtung Höchstädt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 29 km/h (129 statt 100) überschritten zu haben. Er macht über seinen Verteidiger bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Mit Schriftsatz vom 26.10.2021 rügte die Verteidigung unter Vorlage einer Vollmacht für den Betroffenen diverse Daten bzw. Unterlagen als bei der Akte fehlend und beantragte – nachdem die Verwaltungsbehörde diese Daten nur teilweise herausgab mit weiterem Schriftsatz vom 11.11.2021 insoweit gerichtliche Entscheidung:

Die Verwaltungsbehörde kam dem Verlangen nicht nach, machte geltend, die Daten seien nicht Aktenbestandteil, ferner stünden Gründe des Datenschutzes entgegen und legte die Akten zur gerichtlichen Entscheidung vor und leitete die Akten unter dem 03.01.2022 an das Amtsgericht zur Entscheidung weiter – was die Verwaltungsbehörde freilich nicht davon abhielt, unter dem 30.11.2021 und in Kenntnis des noch nicht verbeschiedenen Antrages gleichwohl einen Bußgeldbescheid zu erlassen, gegen den der Betroffene zwischenzeitlich Einspruch eingelegt hat.

II.

Der Antrag der Verteidigung ist zulässig und begründet und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Dillingen an der Donau (vgl. etwa AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 07.07.2021 — 304 OWi 58/21)


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