OLG Stuttgart – Az.: 13 U 13/16 – Urteil vom 02.06.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Streitwert der Berufung: 46.000,00 €
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Schmerzensgeldbetrag zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 36.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2011,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 572,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen richtig. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1.
Dem Kläger steht ein weiteres Schmerzensgeld nicht zu. Das sich aus der freiwilligen Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.500,00 € und den vom Landgericht weiter zugesprochenen 12.500,00 € ergebende Schmerzensgeld von 14.000,00 € ist aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen, auf die in vollem Umfang verwiesen werden kann, angemessen und zur Abgeltung des immateriellen Schadens, den der Kläger unfallbedingt erlitt, ausreichend.
a)
Das Landgericht berücksichtigte alle relevanten Umstände. Aus S. 17 des Urteils ergibt sich, dass das Landgericht auf die erlittenen Verletzungen abstellte, wie sie durch die eingeholten Gutachten feststellbar waren. Aus S. 18 des Urteils ergibt sich, dass das Landgericht richtig feststellte, dass der Kläger bei dem Unfall nicht nur leicht verletzt wurde und dass er für einen längeren Ze[…]