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Gaslieferungsvertrag – unzulässige Verbrauchsschätzung

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LG Kleve – Az.: 2 O 300/15 – Urteil vom 18.05.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Mehrfamilienhauses G-Straße He. Die Beklagte belieferte das Objekt seit über 40 Jahren als Energieversorgerin mit Gas.

Zum Ende des Jahres 2007 und zum Ende des Jahres 2011 las die Beklagte den Gaszähler der Klägerin im streitgegenständlichen Objekt ab. Zum 20.12.2011 betrug der Stand des Gaszählers 379.204 m³, nach der unstreitigen Hochrechnung der Beklagten mithin 382.413 m³ zum 31.12.2011.

Die Jahresabrechnungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 erstellte die Beklagte anhand von Schätzungen. Aus der Jahresabrechnung für das Jahr 2008 gibt sich – anders als bei der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 – nicht, dass der Gasverbrauch für das Jahr 2008 geschätzt wurde. Deshalb wurde der Klägerin erst im Verlauf des Vorprozesses bekannt, dass die Gas-Jahresabrechnung 2008 auf einer Verbrauchsschätzung beruht.

Die Jahresabrechnung für Gas im Jahre 2011 war doppelt so hoch wie die Jahresabrechnung für Gas im Jahr 2010.

In einem Vorprozess des Landgerichts Kleve – Az. 6 O 117/13 -, in welchem die hiesige Beklagte die Jahresabrechnung für das Jahr 2011 geltend machte, wurde die hiesige Klägerin mit Urteil vom 29.04.2015 zur Zahlung von 17.195,46 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig, da das OLG Düsseldorf die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 21.09.2015 zurückgewiesen hat.

Am 20.11.2015 zahlte die Klägerin an die Beklagte 22.606,66 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus der Hauptforderung von 17.190,64 EUR sowie Verzugszinsen i.H.v. 5.411,02 EUR zusammen. Im hiesigen Verfahren begehrt die Klägerin (Rück-)Zahlung von 6.239,05 EUR sowie bezahlten Zinsen in Höhe von 1.796,62. EUR

Die Klägerin behauptet, dass sich alle Verbrauchszähler im selben Raum des Mehrfamilienhauses befinden würden und Strom und Wasser in den Jahren 2008 bis 2010 abgelesen worden seien, Gas jedoch nicht.

Die Klägerin behauptet weiter, dass der Betrag von 6.239,05 EUR, welcher im Rahmen der Jahresabrechnung 2011 abgerechnet wurde, einen zusätzlichen Gasverbrauch des Jahres 2008 darstelle und deshalb nicht in der Jahresabrechnung 2011 hätte abgerechnet werden dürfen. Diesen Betrag habe sie anhand der Hilf[…]


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