KG Berlin – Az.: 19 W 42/19 – Beschluss vom 12.04.2019
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12.02.2019 dahin abgeändert, dass Frau A… F… und Frau E… B… jeweils eine Kopie des Testaments vom 30.03.2006 (UR-Nr. 70/2006, Notar J… S…, Berlin) übersandt werden darf, wobei §§ 2 und 3 der Urkunde über die Schlusserbeneinsetzung in den Kopien durch Schwärzung oder Auslassung unkenntlich zu machen sind. An den in dem Testament genannten Schlusserben darf keine Abschrift der Urkunde übersandt werden.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser und die Antragstellerin haben sich durch notarielles Ehegattentestament vom 30.03.2006 (UR-Nr. 70/2006, Notar J… S…, Berlin) gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In §§ 2 und 3 der Urkunde haben sie eine Person zum Schlusserben bestimmt und eine Regelung zur Ersatzschlusserbschaft getroffen. In § 4 des Testaments haben sie festgelegt, dass nur die gegenseitige Erbeinsetzung bindend ist und die in dem Testament enthaltenen weiteren Verfügungen für den längerlebenden Ehegatten frei widerruflich sein sollen. Zu den weiteren Einzelheiten des Inhalts des Testaments wird auf die Urkunde Bezug genommen (beglaubigte Abschrift, Beiakte des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 63 IV 144/18, Bl. 3 ff.).
Das Nachlassgericht hat durch Beschluss vom 12.02.2019 gegenüber der Antragstellerin angekündigt, eine vollständige Kopie des Testaments den Geschwistern des Erblassers und dem Schlusserben zukommen zu lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschlussformel und den rechtlichen Erwägungen des Nachlassgerichts wird auf die Entscheidung verwiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 18.02.2019 zugestellten Beschluss durch Schriftsatz vom 18.02.2019, beim Nachlassgericht eingegangen am 20.02.2019, Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Antragstellerin hat klargestellt, dass sie mit dem Rechtsmittel erreichen will, dass dem in dem Testament vom 30.03.2006 genannten Schlusserben keine Abschrift des Dokuments übersandt wird und dass die Geschwister des Erblassers nur Kopien des Testaments erhalten, in denen die Schlusserbeneinsetzung geschwärzt oder ausgelassen ist. In diesem Umfang hat die Beschwerde Erfolg.
1.
Die in der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG erh[…]