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Löschungsbewilligung – Legitimation eines Grundschuldbriefbesitzers

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 369/15 – Beschluss vom 22.08.2016

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 25.564,59
Gründe
I.

Der Antragsteller ist als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag des Notars A vom 01.09.2014 (UR-Nr. …/14) veräußerte der Antragsteller unter Erklärung der Auflassung den Grundbesitz an Herrn B (im Folgenden: Käufer).

In Abt. III des Grundbuchblatts sind unter der lfd. Nr. 2 eine Buchgrundschuld für die Bank1 und unter der lfd. Nr. 3 eine Briefgrundschuld über den Betrag von EUR 25.564,59 nebst Zinsen für die Bank2 AG eingetragen.

Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar unter Vorlage einer Vielzahl von Anlagen die Eigentumsumschreibung auf den Käufer sowie in Durchführung des notariellen Grundstückskaufvertrags die Löschung der Rechte in Abt. III lfd. Nrn. 2 und 3 des Grundbuchs beantragt. Bezüglich der in Abt. III lfd. Nr. 3 eingetragenen Briefgrundschuld hat er eine Löschungsbewilligung der Bank3 (im Folgenden: Bank3) vom 02.10.2014, den Grundschuldbrief sowie eine Löschungsbewilligung der Bank4 AG vom 24.10.2014 mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften und der Kopie einer Ausfertigung einer Vollmachtsurkunde der Bank4 AG vorgelegt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 03.02.2015 verwiesen.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat zunächst mit Beschluss vom 10.02.2015 dem Antragsteller aufgegeben zu erläutern, wer hinsichtlich der in Abt. III Nr. 3 eingetragenen Briefgrundschuld bewilligungsbefugt sei und dem Antragsteller den Grundschuldbrief übergeben habe.

Diesbezüglich hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 03.06.2015 mitgeteilt, der Grundschuldbrief sei durch die Bank3 samt Löschungsbewilligung mit Einschreibebrief vom 02.10.2014 übergeben worden.

Mit Zwischenverfügung vom 11.06.2015 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dem Vollzug der Eintragungsanträge stehe ein Hindernis entgegen. Gläubigerin des Rechts in Abt. III Nr. 3 sei wohl durch Abtretung außerhalb des Grundbuches die Bank3 geworden. Dies sei durch Vorlage der Abtretungserklärung in öffentlich beglaubigter Form gem. § 29 GBO binnen zwei Monaten nachzuweisen. In der Folge hat das Grundbuchamt die Frist mehrfach verlängert.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 hat der verfahrens[…]


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