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Untersuchungsgefangener: Besuchszeiten für nichteheliches Kleinkind

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 1797/06
Beschluss vom 23.10.2006

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2006 -2 Ws 157/06- und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2006 – 2 Ws 157/06 – verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 1. darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
1.
Der Beschwerdeführer zu 1. befindet sich im Vollzug von Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftvollzugsanstalt Holstenglacis. Er wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer zu 1. Revision eingelegt. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist die am 6. Februar 2006 nichtehelich geborene Tochter des Beschwerdeführers zu 1. Sie nimmt seit dem 17. Februar 2006 gemeinsam mit ihrer Mutter regelmäßig eine Besuchserlaubnis wahr, die zweiwöchentlich zu einem Besuch von 30 Minuten Dauer bei dem Beschwerdeführer zu 1. berechtigt. Mit Schreiben vom 15. F[…]


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