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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag mit Arbeitnehmer als Haustürgeschäft?

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ArbG Solingen – Az.: 3 Ca 1177/16 lev – Urteil vom 03.11.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert beträgt 11.200,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die 49-jährige Klägerin war bei dem Beklagten, einem Verein, seit dem 15.01.2015 gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.800,00 EUR brutto tätig. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 14.01.2017 befristet.

Am 10.03.2016 erschien der als „Geschäftsführer“ beschäftigte Mitarbeiter des Beklagten, Herr P., während der Arbeitszeit bei der Klägerin und bat diese um ein Gespräch. In diesem hielt er der Klägerin vor, einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Nach Vorlesen eines bereits vorbereiteten Aufhebungsvertrages (Bl. 62 ff.) unterzeichneten die Klägerin und Herr P. den Vertrag. In dem Aufhebungsvertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2016 sein Ende finden sollte. Bis zu diesem Beendigungszeitpunkt sollte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abrechnet und abgewickelt werden. Des Weiteren sollte die Klägerin den Jahresurlaub in natura nehmen. Die Arbeitnehmerin sollte zudem ein qualifiziertes Zeugnis erhalten. Ansprüche aus sämtlichen Altersversorgungen sollten bestehen bleiben. Im Vertrag sind noch Hinweise auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit sowie auf negative Folgen, wie beispielsweise eine Sperrzeit, enthalten. Zudem heißt es darin, dass die Arbeitnehmerin ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht verzichtet. Der Vertrag ist von Herrn P. unterzeichnet. Unter seinem Namenszug steht „Geschäftsführung“.

Herrn P. wurde bereits am 15.01.2016 (Bl. 36 d. Akte) eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt, insbesondere zum Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Mitarbeitern. In § 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand des Beklagten (Bl. 41 ff. d. Akte) heißt es, dass die vom Vorstand eingestellte Geschäftsführung für die operative Abwicklung aller Maßnahmen und Einrichtungen des Vereins zuständig ist. Dies umfasse insbesondere die Verantwortung für das Personalwesen und das damit verbundene Führungs- und Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern sowie das Finanz- und Rechnungswesen. Weiteres regele eine verbindliche Stellenbeschreibung. In der Stellenbeschreibung (Bl. 43 d. Akte) heißt es, dass zu den Aufgaben der Geschäftsführung insbesondere die Verantwortung für das gesamte Personalwesen und die Personalführung, sowie Beschaff[…]


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