OLG Dresden – Az.: OLG 22 Ss 717/16 (Z) – Beschluss vom 10.11.2016
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 24. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 3 OWiG.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Gründe
Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € festgesetzt worden ist, führt der Antrag nur dann zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Danach kommt hier eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
1.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht erforderlich. Der Fortbildung des Rechts obliegt lediglich die Klärung von Rechtsfragen, die in der Rechtsprechung noch offen, zweifelhaft oder umstritten sind. Der Einzelfall muss Veranlassung geben, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Derartige Fragen des materiellen Rechts zeigt der Antrag des Betroffenen weder auf noch sind diese anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist durch den BGH (vgl. Beschluss vom 24. Juni 1999, Az.: 4 StR 61/99, abgedruckt in NZV 1999, 430) bereits Folgendes entschieden: „Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung“ – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die LZA gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich einfährt … Dem bloßen Überfahren einer der LZA zugeordneten Haltelinie (die ergänzend zu dem durch die LZA gegebenen Halt- und Wartegebot anordnet: „Hier halten“) kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar verstößt ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltelinie überfährt, gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, wenn er noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält. Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 2 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch […]