LG Kiel
Az.: 18 S 57/02
Urteil v. 10.01.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Kiel – Az.: 109 C 95/02
In dem Rechtsstreit hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 04.06.2002 abgeändert:
Die einstweilige Verfügung vom 12.04.2002 wird aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes um die Zulässigkeit eines von den Verfügungsbeklagten geplanten Carports an der Grenze zum Grundstück des Verfügungsklägers.
Der Verfügungskläger ist Eigentümer des Grundstücks (…) in K., die Verfügungsbeklagten sind Eigentümer des daneben liegenden Grundstücks. Die Parteien streiten in einem Parallelrechtsstreit um die Zulässigkeit eines im Bereich der Grundstücksgrenze aus drei Elementen bestehenden Lamellenzaunes. Die Verfügungsbeklagten beabsichtigen, anstelle des Lamellenzauns an der nördlichen Grundstücksgrenze einen Carport von 9 m Länge und 2,75 m Höhe in geschlossener Holzbauweise zu errichten. Der geplante Carport soll sich nach der vom Verfügungskläger eingereichten Skizze, auf die hinsichtlich der weiteren räumlichen Situation verwiesen wird, beginnend etwa auf halber Länge der Nordseite des Wohnhauses der Verfügungsbeklagten bis in den Gartenbereich erstrecken und den größten Teil der Grenzlinie zwischen den Grundstücken einnehmen. Die Terrasse des auf dem Grundstück des Verfügungsklägers errichteten Wohnhauses ist nach Süden und damit auf die Grundstücksgrenze zum Gartenbereich der Verfügungsbeklagten ausgerichtet. Auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten befinden sich bereits eine Garage und zwei weitere Pkw-Stellplätze, die von den Verfügungsbeklagten und Besuchern zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Nutzer seines Grundstücks nach Errichtung des Carports ständig mit an- und abfahrenden Pkw im empfindlichen[…]