AG Miesbach, Az.: 11 OWi 51 Js 10592/15, Urteil vom 30.06.2015
1. Der Betroffene xxx ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h.
2. Er wird daher zu einer Geldbuße von 70,– € verurteilt.
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 41Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 46 OWiG, 465 StPO.
Gründe
I.
Der Betroffene fuhr am 17.01.2015 um 17:22 Uhr in xxx als Führer des Pkw, amtliches Kennzeichen xxx, mit einer Geschwindigkeit von 91 Stundenkilometer (nach Toleranzabzug).
An dieser Stelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 der StVO auf 70 Stundenkilometer begrenzt.
Der Betroffene hätte die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 Stundenkilometer bemerken können und müssen, wenn er die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hätte.
II.
Die Messung erfolgte durch die digitale Geschwindigkeitsmessanlage PoliScan Speed, Gerätenummer PS-641123, Software-Version 3.2.4., also im standardisierten Messverfahren.
Das Gerät war bis Ende 2015 geeicht. Die erforderlichen Funktionstests sind durchgeführt worden. Hinweise auf Störungen, Fehlmessungen oder irgendwelche Unregelmäßigkeiten im Verlauf der Messung ergaben sich nicht. Bei der Auswertung wurde eine Messtoleranz von 3 km/h berücksichtigt.
Vor der Messstelle in Fahrtrichtung des Betroffenen war eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 Stundenkilometer angeordnet, wobei sich die Beschilderung in einer Entfernung von ca. 172 Metern zur Messstelle befand.
III.
Der Sachverhalt steht nach Durchführung der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest.
Der Betroffenen hat die Fahrereigenschaft über seinen Verteidiger schriftsätzlich eingeräumt.
Die Entfernung der Beschilderung zur Messstelle steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen sowie des im Termin vom 30.06.2015 mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen xxx.
Die Umstände der Messung stehen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der uneingeschränkt glaubwürdigen Angaben des Zeugen und der in das Verfahren eingeführten Urkunden und Lichtbilder fest.
Der Zeuge konnte die Umstände der Messung sicher und sachkundig darlegen. Er ist bei der Autobahnpolizei xxx ständig in der technischen Verkehrsüberwachung tätig und hat entsprechende Schulungen durch Vorlage der Schulungsnachweise betreffend das Gerät und die verwendete Softwareversion, welche in der[…]