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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitverringerung und Entgeltreduzierung

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Arbeitsentgelthöhe bei Beschäftigungsverbot
ArbG Hamburg – Az.: 9 Ca 333/16 – Urteil vom 13.12.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf EUR 7.552,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und um die Höhe des Durchschnittsverdienstes während des Mutterschutzes.

Die Beklagte betreibt Spielbanken.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. August 2001 als Croupier beschäftigt. Die jährliche Arbeitszeit betrug zunächst 1.800 Stunden. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.

Die Klägerin erhielt im September 2015 ein Gesamtbruttoentgelt in Höhe von Euro 3876,49. Im Oktober 2015 betrug das Gesamtbruttogehalt Euro 3876,68. Im November 2015 betrug das Gesamtbruttogehalt Euro 3866,68. Insoweit wird auf die Anlagen K 2 – 4 zur Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin wechselte auf ihren Antrag vom 30. Oktober 2015 mit Vertragsänderung vom 18. November 2015 von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung (Jahresarbeitszeit 1.200 Stunden) bei der Beklagten. Die Reduzierung beschränkt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016. Insoweit wird auf die Anlagen K 6 – 7 zur Klageschrift verwiesen.

Im Januar 2016 wurde festgestellt, dass bei der Klägerin seit Dezember 2015 eine Schwangerschaft bestand.

Die Beklagte rechnete für den Monat April 2016 € 2596,24 brutto und für den Monat Mai 2016 € 2591,57 brutto ab. Insoweit wird auf die Anlagen K 5 zur Klageschrift verwiesen.

Am 4. April 2016 wurde von der behandelnden Ärztin der Klägerin, Frau Dr. R., ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Als voraussichtlicher Entbindungstermin wurde der 26. September 2016 ärztlich festgestellt. Insoweit wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen.

Mit Schreiben vom 7. April 2016 ließ die Klägerin die Beklagte darauf hinweisen, dass ausschlaggebend für die Berechnung des Arbeitsentgeltes die Monate September 2015 bis November 2015 seien. Die Beklagte ließ unter dem 20. April 2016 erwidern, dass eine Kürzung des Entgelts aufgrund der Teilzeitvereinbarung zwingend zu erfolgen habe. Insoweit wird auf die Anlagen K 8 – 9 zur Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin hat am 11. Juli 2016 die vorliegende Klage erhoben.

Die Klägerin meint, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 MuSchG seien dauerhafte Verdienstkürzungen zu berücksichtigen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten würden und die nicht auf einem mutterschut[…]


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