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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch

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Streit um Räumung von Apartment: Berufungsgericht gibt teilweise Beklagter recht
In einem Rechtsstreit um die Räumung eines 1-Zimmer-Apartments haben die Parteien vor Gericht gestritten. Die Klägerin betreibt ein Studentenwohnheim und vermietete eines der Apartments an die Beklagte. Nach dem Verkauf des Anwesens wollte die Klägerin das Mietverhältnis beenden, was die Beklagte jedoch ablehnte. Das Amtsgericht gab der Klägerin in erster Instanz Recht und verurteilte die Beklagte zur Räumung des Apartments. Im Berufungsverfahren entschied das Gericht jedoch, dass das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Klägerin beendet wurde und die Beklagte somit nicht zur Räumung verpflichtet ist. Das Gericht stellte jedoch auch klar, dass der Kündigungsschutz nach § 573 BGB greift und die Vorschrift des § 549 BGB nicht einschlägig ist. Der Ausschluss des Mieterschutzes nach § 549 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass die Vermietung nach einem „sozialen Rotationsprinzip“ erfolgt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

LG Heidelberg – Az.: 5 S 16/22 – Urteil vom 13.10.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 01.03.2022 – 21 C 177/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, im Hausanwesen …

a) das von ihr in die Tür des im Kellergeschoss zur Hofseite orientierten Club- und Videoraums (13,7 qm) eingebrachte Schloss zu entfernen und das alte Schloss wiedereinzusetzen;

b) den in den Club- und Videoraum eingebrachten Glastisch, die Kleiderstange, mehrere Umzugskartons sowie das in dem Gang vor dem Raum abgestellte Kopfteil eines Doppelbettes, den 80-cm-Bettrost und den Fernseher auszuräumen;

c) die auf der Nordterrasse aufgestellten Pflanzenkübel mit Pflanzen, einen weißen nicht wetterfesten Schaukelstuhl, einen Bistrotisch aus poliertem Stahl, Plastiksäcke, Gartengeräte, Plastikeimer, einen schwarzen Kunstlederkorpus, einen Beistelltisch aus braun angestrichenem Holz, ein hölzernes Innenraumregal mit Metallbeschlägen sowie die von ihr in Plastikeimern auf der Südterrasse aufgestellten Pflanzen zu entfernen.

2. Im Übrigen (hinsichtlich der Räumung des Apartments) wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg[…]


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