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Disagio – anteilige Rückzahlung des Disagios durch die Bank

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Urteil: Amtsgericht Dortmund
Az.: 125 C 13342/97
(z. Z. vor dem LG Dortmund anhängig)
(Alle Namen wurden unkenntlich gemacht!)

Tatbestand:
Die Kläger hatten im Juni 1984 bei der Beklagten ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen über DM 234.000,– aufgenommen. Die Parteien vereinbarten eine bis zum 30.06.1989 festgeschriebene Verzinsung von 6,5 % bei einer Auszahlung von 92%. Die Tilgung von 1% war wegen der Abtretung einer Lebensversicherung ausgesetzt.
Ende 1986 verhandelten die Parteien über eine Bedingungsanpassung, wobei es den Klägern darum ging eine längere Zinsfestschreibung zu erreichen. Die Beklagte erklärte sich bereit, den Vertrag wie folgt zu ändern: Neuer Zinssatz von 7,5 % für 10 Jahre fest bis zum 31.12.1996, Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 3,5 % aus DM 234.000,– also DM 8.190,–. Die Kläger zahlten diesen Einmalbetrag.
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung des zeitanteiligen Disagios von ehemals DM 18.720,– für die 2,5 Jahre.
Die Kläger beantragen,
                                    wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
                                    die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß in die Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung erkennbar der nichtverbrauchte Teil des Disagios mit einbezogen war. Ferner vertritt sie die Auffassung, daß sie auch nach der neueren BGH-Rechtsprechung gar nicht verpflichtet wäre, der vorzeitigen Umschuldung zuzustimmen. Damit sei bis zum Ende der Zinsbindungsfrist zum 31.12.1996 das Disagio als Zinsbestandteil zu berücksichtigen. Hätte sie gewußt, daß sie das Disagio anteilig zurückerstatten müßte, dann hätte sie sich nur unter Vereinbarung einer höheren Vorfälligkeitsentschädigung zur Vertragsänderung bereit erklärt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Urteil:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 9.234, 58 nebst 7,5% Zinsen seit dem 15.01.1987 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 11.000,– vorläufig vollstreckbar.


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